Zum 01.01.1999 wurde die sog. beitragsorientierte Leistungszusage in das BetrAVG in § 1 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen. Bei dieser Zusageart legt der Arbeitgeber zunächst einen Aufwand fest, aus dem sich dann die Versorgungsleistung in der Regel durch versicherungsmathematische Umrechnung bestimmt.