Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragsbemessungsgrenzen definieren den Höchstbetrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der einzelnen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Betrag, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, unterliegt nicht mehr dem Beitragsabzug.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden für jedes Jahr von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung angepasst.

2022 liegt die BBG in den alten Bundesländern im Bereich der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 84.600,00 EUR jährlich bzw. 7.050,00 EUR monatlich. In den neuen Bundesländern beträgt sie 81.000,00 EUR jährlich bzw. 6.750,00 EUR monatlich. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die BBG einheitlich bei 58.050,00 EUR jährlich bzw. 4.837,40 EUR monatlich.