Auszehrungsverbot

Das Auszehrungsverbot ist in § 5 BetrAVG geregelt. § 5 Abs. 1 BetrAVG besagt, dass die Anrechnung einer Erhöhung anderer Versorgungsbezüge, z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist. D.h. die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass andere durch Anpassung gestiegene Leistungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden. 

Leistungen, die auf Beiträgen beruhen, die vom Versorgungsempfänger vollständig oder überwiegend geleistet wurden, dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG ebenfalls nicht zur Anrechnung herangezogen werden.