Unter der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen wird gemeinhin der Wechsel des Durchführungswegs von der Direktzusage hin zu einem anderen Durchführungsweg verstanden. Im Allgemeinen kommen hier die Unterstützungskasse und/oder der Pensionsfonds in Frage.
Auslagerung im Sinne einer "bilanziellen Auslagerung" kann auch durch eine Ausfinanzierung erreicht werden. In diesem Fall soll der Bilanzansatz der Pensionsverpflichtungen in der inländischen oder internationalen Handelsbilanz beseitigt werden.
Durch ausreichende Dotierung und entsprechende Verpfändung der Rückdeckungstitel lässt sich eine Saldierung der Pensionsrückstellungen mit den beizulegenden Zeitwerten der Rückdeckungstitel erreichen (vgl. § 246 Abs. 2 S. 2 HGB). Auch ein CTA-Modell (Contractual Trust Arrangement; Treuhand-Konstrukt) erfüllt die Voraussetzungen für die Saldierung.
Natürlich kann eine Auslagerung im Sinne der Beseitigung des Versorgungsversprechens prinzipiell auch durch eine Abfindung oder einen Schuldnerwechsel erreicht werden.