Der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers, der durch die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie zum 01.01.2018 erweitert worden ist, ist in § 4a BetrAVG geregelt. Der Arbeitgeber oder Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird, wie hoch die bisher erworbene Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird, wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sie sich anschließend weiterentwickelt. Das Interesse des Arbeitnehmers kann sich auch auf die Höhe des Übertragungswerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG erstrecken.
Der neue Arbeitgeber oder Versorgungsträger muss gemäß § 4a Abs. 2 BetrAVG dem Arbeitnehmer dann auf dessen Verlangen mitteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Zudem ist dem ausgeschiedenen Mitarbeiter, sofern er dies fordert, nach § 4a Abs. 3 BetrAVG mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sie sich entwickeln wird.
Die Auskunft muss nach § 4a Abs. 4 BetrAVG verständlich sein, in Textform und in angemessener Frist erfolgen.