Viele Unternehmen zahlen bereits einen freiwilligen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer. Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wurde ein Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zur Pflicht, soweit der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Arbeitgeber sind zu einem Zuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Arbeitnehmerbeitrags verpflichtet.
Die Regelung gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. In Tarifverträgen sind - mit Ausnahme des Sozialpartnermodells - auch ungünstigere Regelungen zulässig.