§ 16 Abs. 1 BetrAVG schreibt dem Arbeitgeber vor, alle drei Jahre zu überprüfen, ob laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen sind (sog. Anpassungsprüfungspflicht). Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen. Zu beachten sind dabei insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Für Zusagen nach dem 31.12.1998 entfällt gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG die Anpassungsprüfungspflicht, sofern sich der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen um mindestens
1 % jährlich anzupassen.
Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung findet § 16 Abs. 1 BetrAVG gem. Abs. 3 Nr. 3 keine Anwendung.
Nach § 16 Abs. 5 BetrAVG muss bei Entgeltumwandlung muss eine jährliche Anpassung von mindestens 1 % analog zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfolgen. Bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen ist der Anpassungs-prüfungspflicht nach § 16 Abs. 5 BetrAVG Genüge getan, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
Auch für die tarifvertragliche (reine) Beitragszusage gilt die Anpassungsverpflichtung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG nicht. Die Rentenzahlungen sind in Abhängigkeit von den Kapitalerträge der Versorgungseinrichtung vollständig variabel, d.h. die Renten können auch sinken.