Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) will Diskriminierungen verhindern und beseitigen. Der Katalog des AGG umfasst im Wesentlichen die Merkmale aus der Verfassung - nach Art. 3 Abs. 3 GG (Grundgesetz). Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder Behinderung benachteiligt werden.
Das AGG gilt auch in der betrieblichen Altersversorgung, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2007 (3 AZR 249/06) entschieden hat. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die im AGG verankerten Diskriminierungsverbote zur Anwendung kommen, soweit das BetrAVG keine besonderen Regelungen, z.B. hinsichtlich des Alters in § 1b BetrAVG, enthält.