Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen können lediglich im Rahmen des § 3 BetrAVG abgefunden werden. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers sind Rentenzusagen nur abfindbar, wenn sie 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (bei Kapitalzusagen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße) nicht übersteigen. Für die tarifvertragliche Beitragszusage ist die Abfindungsmöglichkeit in § 22 Abs. 4 BetrAVG geregelt. Hier wird auf die o.g. Regelungen des § 3 BetrAVG verwiesen. Mithin sind in 2022 solche Bagatellanwartschaften und -leistungen abfindbar, die bei Rentenzusagen nicht über 32,90 EUR (West) bzw. 31,50 EUR (Ost) und bei Kapitalzusagen nicht über 3.948,00 EUR (West) bzw. 3.780,00 EUR (Ost) liegen.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie wird die einseitige Abfindungs-möglichkeit des Arbeitgebers nach § 3 BetrAVG im Falle einer grenzüberschreitenden Mobilität des Arbeitnehmers eingeschränkt.
Die Abfindung bedarf nunmehr der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.
Der Arbeitnehmer selbst kann keinen Anspruch auf Abfindung geltend machen. Abfindungen von vertraglich und noch nicht gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften, sofern kein Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden besteht, sind unabhängig von ihrer Höhe möglich.