Die Wartezeit bezeichnet eine Leistungsausschlussphase. Tritt während der Wartezeit ein Versorgungsfall ein, können keine Leistungen beansprucht werden, obwohl die Versorgungszusage besteht. Wartezeiten beziehen sich regelmäßig nur auf den Ausschluss von vorzeitigen Leistungsfällen, d.h. Invalidität und Tod. Hinsichtlich der Dauer einer Wartezeit gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Beträgt sie jedoch mehr als 10 Jahre, kann sie in Bezug auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) problematisch sein. Eine Wartezeit ist grundsätzlich unabhängig von den Unverfallbarkeitsfristen zu betrachten.
Sie kann wie ein Höchstaufnahmealter in einem Versorgungsplan wirken, wenn z.B. in der Versorgungsregelung verlangt wird, dass die Wartezeit spätestens zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt sein muss. Wenn nun eine fünfjährige Wartezeit vereinbart ist, bedeutet dies, dass alle Mitarbeiter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen sind, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in die Firma eintreten.