Vervielfältigung

Bei Austritt eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen können für ihn anlässlich des Dienstaustritts u.U. hohe Einmalbeiträge steuerfrei in eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG eingezahlt werden. Diese Möglichkeit stellt in der Praxis eine willkommene Alternative zur Vermeidung hoher Steuerzahlungen aus Abfindungen dar.

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen..

Dadurch wird die Vervielfältigungsregelung deutlich vereinfacht. Bei unterjährigem Ein- und/oder Austritt fließen beide Jahre in voller Höhe in die Berechnung ein.

Die Förderung setzt nicht voraus, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits eine Direktversicherung hatte. Die Vervielfältigung kann auch in Verbindung mit einem Neuabschluss einer Direktversicherung genutzt werden.