Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden, seit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009, im Falle einer Ehescheidung Anwartschaften und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, gesetzlichen Rentenversicherung und weiterer Versorgungssysteme nach dem Halbteilungsgrundsatz zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsträger, bei Direktzusagen also der Arbeitgeber, ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die den Wert des betrieblichen Anrechtes betreffen.

Erfolgt eine interne Teilung des Anrechts, wird die ausgleichsberechtigte Person in das bestehende Versorgungssystem mit aufgenommen. Sie erhält ein eigenständiges Anrecht, das im Gegenzug die Anwartschaft oder Leistung des ausgleichspflichtigen Arbeitnehmers reduziert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine externe Teilung erfolgen, bei der der ausgleichsberechtigten Person durch Übertragung von Mitteln beim Zielversorgungsträger ein Anrecht eingeräumt wird.