Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ist in § 2 BetrAVG geregelt. Sie hängt von der Zusageart ab. Die Grundregel für die Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft ist die sog. ratierliche Methode, auch Quotierungsverfahren genannt, bei dem die zugesagten Leistungen mit dem Quotienten aus tatsächlicher und potentiell möglicher Dienstzeit multipliziert werden. Alternativen zu dieser Grundregel existiert bei der Direktversicherung und Pensionskasse die Standartlösung der sog. versicherungsförmigen (versicherungsvertraglichen) Lösung. Bei Entgeltumwandlungszusagen und beitragsorientierten Leistungszusagen entspricht die unverfallbare Anwartschaft regelmäßig der erworbenen Anwartschaft aus den umgewandelten bzw. geleisteten Beiträgen.