Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder einer Stiftung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, § 1b Abs. 4 BetrAVG. Ihr prozentualer Anteil an den Deckungsmitteln der betrieblichen Altersversorgung lag Stand 2019 bei 5,7 % (Quelle: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.).

Die Unterstützungskasse wird durch Zuwendungen des Arbeitgebers (Trägerunternehmen) in die Lage versetzt, bei Eintritt eines Versorgungsfalles Leistungen an die Begünstigten zu erbringen. Es existieren betriebliche Unterstützungskassen, die auf einen Betrieb, ein Unternehmen oder einen Konzern in ihrem Wirkungsbereich beschränkt sind, und überbetriebliche Unterstützungskassen (Gruppenunterstützungskassen) für eine Branche oder nicht miteinander verbundene Trägerunternehmen. 

Neben der pauschaldotierten Unterstützungskasse (auch regel- oder reservepolsterfinanziert genannt) gibt es die kongruent-rückgedeckte Unterstützungskasse. Diese schließt als Versicherungsnehmerin bei einem Lebensversicherungsunternehmen Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der begünstigten Arbeitnehmer ab, um damit die zugesagten Versorgungsleistungen ganz oder teilweise zu finanzieren.

Die Unterstützungskasse wird durch den Arbeitgeber im Rahmen des § 4d EStG dotiert. Die Zuwendungen, die der Arbeitgeber nach § 4d EStG als Betriebsausgaben an die Unterstützungskasse bezahlt, sind vom Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase nicht zu versteuern. Erst die Versorgungszahlungen sind nachgelagert gemäß § 19 Abs. 2 EStG zu versteuern.