Teilwert

Der Begriff Teilwert entstammt dem Steuerrecht. Ein spezieller Teilwert ist in § 6a Abs. 3 EStG hinsichtlich der Höhe der Pensionsrückstellungen definiert. Das der Berechnung zu Grunde liegende Bewertungsverfahren hat durch die Definition im Einkommensteuergesetz eine größere versicherungsmathematische Bedeutung erlangt und heißt dort Teilwertverfahren. Beim Teilwertverfahren wird der Aufwand für den Aufbau der Pensionsrückstellungen für aktive Mitarbeiter mithilfe einer fiktiven Prämie (Teilwertprämie) gleichmäßig über die Dienstzeit verteilt. 

Dabei wird unterstellt, dass die Zusage in der aktuellen Höhe bereits seit dem Eintritt in das Unternehmen bestanden hat. Erhöhungen der Zusage beeinflussen somit auch die Prämien der Vergangenheit, was dazu führt, dass jede Änderung der Zusage eine sprunghafte Veränderung der Pensionsrückstellung bewirkt. Ist der Mitarbeiter mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschieden, entspricht der Teilwert dem versicherungsmathematischen Barwert. Dies gilt ebenso während der Leistungsbezugsphase.