Subsidärhaftung

Grundsätzlich steht der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen ein, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn sondern über einen Versicherer, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt. 

Ihn trifft also eine "Subsidiärhaftung". Durch das neue Sozialpartnermodell entfällt dieses Haftungsrisiko durch die Möglichkeit der sog. reinen Beitragszusage.