Schriftform

Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen, dass die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Hierfür kommt jede schriftliche Festlegung in Betracht, aus der sich der Pensionsanspruch nach Art und Höhe ergibt. 

Die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen enthalten.

Für Pensionsverpflichtungen, die auf betrieblicher Übung oder auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, kann wegen der fehlenden Schriftform keine Rückstellung gebildet werden, R 6a Abs. 7 S. 4 EStR.