Riester-Förderung

In der betrieblichen Altersversorgung besteht auch die Möglichkeit der Riester-Förderung. Dies ist vor allem für Sparer mit Kindern attraktiv, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Dies ist für diesen Personenkreis oft vorteilhafter als die klassische bAV-Förderung durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der eingezahlten Beiträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden.

Allerdings waren Riesterrenten dann in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung bis dato beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zur sog. "Doppelverbeitragung". Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Durch das BRSG wurde dieser Umstand geändert.

Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit dem 01.01.2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden. Damit ist der Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge dem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV.