Portabilität

Unter Portabilität versteht man die Möglichkeit, bei Wechsel des Arbeitgebers seine beim bisherigen Arbeitgeber entstandenen Versorgungsansprüche zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Mit Wirkung ab dem 01.01.2005 wurde im Betriebsrentengesetz in § 4 Abs. 3 BetrAVG für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ein entsprechender Rechtsanspruch für die Arbeitnehmer verankert, sofern der Übertragungswert nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt. Der Rechtsanspruch besteht aus Gründen der Rechtssicherheit nur für Zusagen ab dem 01.01.2005 und gilt nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der neue Arbeitgeber hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten seinem neuen Mitarbeiter die Fortführung seiner Anwartschaft anzubieten.

Bei einer Übernahme der Versorgungszusage steigt der neue Arbeitgeber vollumfänglich in die beim ehemaligen Arbeitgeber bestehende Zusage ein und führt diese unverändert weiter. Die alte Zusage bleibt somit bestehen und der neue Arbeitgeber haftet u.U. für Fehler des ehemaligen Arbeitgebers aus der Vergangenheit. Bei einer Übertragung hingegen erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers und der Arbeitnehmer erhält eine wertgleiche Versorgungszusage von seinem neuen Arbeitgeber. Dabei wird das bisher gebildete Versorgungskapital (Deckungskapital) auf die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen und die Anwartschaft dort fortgeführt.