Um den Werterhalt laufender Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung (bAV) zu si-chern, hat der Arbeitgeber grds. alle 3 Jahre im Rahmen einer Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen über Rentenerhöhungen zu entscheiden und dabei die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 BetrAVG. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Urteil 3 AZR 505/21 vom 15.11.2022 zu klären, ob ein Gewinnabführungsvertrag bei schlechter Wirtschaftslage des Versorgungsschuldners einen „Berechnungsdurchgriff“ auf die (gute) wirtschaftliche Lage der herrschenden Firma rechtfertigt. Es bestätigte dabei seine Rechtsprechung zu
§ 16 Abs. 1 BetrAVG und schrieb sie teils fort.
Sachverhalt und Entscheidung(en)
Der Kläger bezog seit August 2016 eine Betriebsrente aus einer Direktzusage von der Beklagten. Diese hatte mit der ebenfalls konzernangehörigen B als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, wonach B von der Beklagten erwirtschaftete Jahresüberschüsse/-fehlbeträge übernahm. Die Beklagte wies 2016-2019 ein positives Eigenkapital auf; sie erzielte 2016 einen Gewinn, 2017, 2018 und 2019 Verluste und eine negative Eigenkapitalrendite.
Das Geschäftsergebnis 2019 enthielt Pensionsrückstellungen f. Betriebsrentenanpassung i.H.v. 903.000, sowie Abfindungen i.H.v. 840.000 EUR. Im Lagebericht 2018 war der Ausblick positiv.
Die Beklagte schrieb dem Kläger, dass sie dessen Betriebsrente aus wirtschaftlichen Gründen 2019 nicht anpasse; dieser widersprach fristgemäß. Die Klage auf eine Anpassung der Betriebsrente war in allen drei Instanzen erfolglos.
Die Begründung des BAG
Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe der Betriebsrentenanpassung entgegen. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der B lägen nicht vor.
Lässt die schlechte wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners die Rentenanpassung nicht zu, ist er nicht dazu verpflichtet. Nach st. Rspr. ist dies dann der Fall, wenn seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird, dh. keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder er nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei Gewinnabführungsverträgen komme es nicht zum Eigenkapitalaufbau (Gewinnabschöpfung); relevant sei dann nur die (hier nicht ausreichende) Eigenkapitalverzinsung.
Betriebswirtschaftliche Korrekturen seien hier nicht vorzunehmen, insb. seien die Pensionsrückstellungen nicht herauszurechnen, da sie nur Innenfinanzierungsinstrument (Fremdkapital) mit Steuerstundungseffekt seien.
Für die Anpassungsprüfung sei die Wirtschaftslage des Versorgungsschuldners grds. auch maßgeblich, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist. Ausnahme dazu sei ein „Berechnungsdurchgriff“, der greife, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt ihrer Rente durch negative Einflussnahme verwirkliche. Im Gegensatz zum Beherrschungsvertrag, bei dem das beherrschende Unternehmen qua Weisungsrechtsausübung die wirtschaftliche Entwicklung des beherrschten Unternehmens so weit bestimmen könne, dass dieses die wirtschaftliche Selbständigkeit verliere, habe ein Unternehmen, das nur den Gewinn eines anderen erhält, diese Rechtsmacht nicht; durch einen bloßen Gewinnabführungsvertrag könne das herrschende Unternehmen die Gewinnhöhe des Versorgungsschuldners nicht beeinflussen. Für die Anpassungsprüfung sei auf dessen wirtschaftliche Lage vor Gewinnabschöpfung abzustellen, so dass der Gewinnabführungsvertrag diese nicht beeinflusse.
FAZIT:
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