Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung und vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich (25.04.2023)

Das OLG Karlsruhe beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 07.07.2022, Az. 5 UF 213/21, mit den Auswirkungen des Todesfalles eines der beteiligten Ehegatten während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens. Wesentlich hierbei ist, in welchem Verfahrensstadium der Tod eintritt und ob der Verstorbene grundsätzlich ausgleichspflichtig oder ausgleichsberechtigt ist.

Der Fall:

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 07.10.2021 wurde die 1996 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten auf-grund des 2020 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und der Versorgungsausgleich durch-geführt. Dabei wurde ein Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung und ein Anrecht der Ehefrau bei der Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundespost) jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein, da wohl ein Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung für den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wurde.

Der Ausspruch zur Ehescheidung wurde rechtskräftig, jedoch verstarb die nunmehr geschiedene Ehefrau während des aufgrund der Beschwerde des Ehemannes noch laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens. Das Beschwerdegericht hatte nun über die Rechtsfolgen des Todes der geschiedenen Ehefrau zu entscheiden. Nach § 31 Abs.1 VersAusglG haben die Erben keinen Anspruch auf Wertausgleich, sind aber am Verfahren zu beteiligen anstelle des verstorbenen Ehegatten.

Die Entscheidung:

Stirbt ein insgesamt ausgleichsberechtigter Ehe-gatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so findet ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach §§ 9 ff. VersAusglG nicht mehr statt. Die Erben haben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG keinen Anspruch auf Wertausgleich. Das bedeutet, dass der Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten nicht auf dessen Erben übergeht.

Die Begründung:

Grundsätzlich diene der Versorgungsausgleich ausschließlich dazu sicherzustellen, dass beide Eheleute auch nach einer Scheidung über eine ausreichende Alters- und Invaliditätsversorgung verfügen. Dieser Zweck könne aber nicht mehr erreicht werden, wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben ist. Der Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten gehe deshalb unter.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. Der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte kann dann seinen Anspruch auf einen Wertausgleich der Anrechte gegen die Erben des Verstorbenen weiter verfolgen. In diesem Fall wären gemäß § 219 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) diejenigen Erben zu beteiligen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten beerben und das Verfahren nach dessen Tod in Verfahrensstandschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 VersAusglG weiterführen. Gleiches gilt für solche Hinterbliebenen, die durch die Teilung der verfahrensgegenständlichen Anrechte in ihren Rechten auf Hinterbliebenenversorgung betroffen sein können.

Der Tod eines der beteiligten Ehegatten im laufenden Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren ist von Amts wegen zu berücksichtigen und hat je nach Verfahrensstadium unterschiedliche Auswirkungen, wie die vorliegende Entscheidung zeigt. Dabei kann auch relevant sein, zu wessen Gunsten sich der Versorgungsausgleich insgesamt auswirken würde.


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