Auch Eltern profitieren auf ganzer Linie von der Entgeltumwandlung! (23.03.2023)

Nur wer Äpfel mit Birnen vergleicht, kann auf die Idee kommen, dass sich eine Brutto-Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung nachteilig auf den Elterngeld-Anspruch auswirkt. Eine dahingehende Debatte schadet der betrieblichen Altersversorgung mehr als sie nützt.

Das Elterngeld ist eine familienpolitische Unterstützungsleistung des Staates mit einer vom Gesetzgeber festgesetzten Ersatzquote auf Basis des verfügbaren Einkommens. Ein Teil des in der Elternzeit entfallenden Erwerbseinkommens wird durch die staatliche Leistung ersetzt. Bis auf eine Deckelung des Anspruchs der Höhe nach und ein Mindestelterngeld sowie eine Geringverdienerförderung werden alle Anspruchsberechtigten gleich behandelt.

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ist eine Eigenvorsorge der Arbeitnehmenden durch den bewussten Verzicht auf Teile des verfügbaren Einkommens. Das durch die gesetzlichen Förderinstrumente mögliche Brutto-Sparen bewirkt dabei eine nominell geringere Auswirkung der Sparbeiträge auf das tatsächliche Nettoeinkommen. Ungeachtet dessen haben Arbeitnehmende, die eine Entgeltumwandlung vornehmen, ein geringeres Nettoeinkommen. Dies folgt aus der bewussten Vorsorgeentscheidung und mutmaßlich unter der Annahme, dass auch das reduzierte Nettoeinkommen zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreicht. Das Bruttogehalt vor Abzug der Entgeltumwandlung prägt somit nicht den aktuellen Lebensstandard. Es kann demzufolge und richtigerweise auch nicht Bemessungsgrundlage für staatliche Einkommensersatzleistungen sein.

Eine Entgeltumwandlung verringert nicht die Höhe des Elterngeldes, sondern dessen Bemessungsgrundlage. Ein Vergleich ergibt dennoch keine Unterschiede und keine Benachteiligung, weil einzig identische Brutto-Einkommen zulässigerweise miteinander zu vergleichen sind. Nur das dem Steuer- und Sozialabgabenabzug unterliegende Einkommen prägt den Lebensstandard und bestimmt das verfügbare Einkommen, auf das die Ersatzquote zur Bemessung des Elterngeldes angewendet wird. Eine vereinbarte Entgeltumwandlung dieser Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen, wäre eine systemwidrige Besserstellung. Warum sollte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die bzw. der sich bewusst für ein niedrigeres Nettoeinkommen zugunsten betrieblicher Vorsorge entschieden hat, eine höhere Einkommensersatzleistung bekommen als vergleichbare Arbeitnehmende ohne Entgeltumwandlung? Sinn und Zweck des Elterngeldes ist nicht die Belohnung einer Vorsorge-entscheidung, sondern der teilweise Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens.

Diese Rechtslage bewirkt insoweit auch keine negative Lenkungswirkung. Für das Alter vorzusorgen und dafür auf Teile des Gehalts zu verzichten, liegt in der Verantwortung und Entscheidungs-macht jedes einzelnen Arbeitnehmenden. Damit verbunden ist gleichsam die Bestätigung, auch das reduzierte Nettoeinkommen ist für den Lebensunterhalt auskömmlich.

Ein fiktives höheres Brutto für die Ermittlung des Elterngeldanspruchs anzusetzen, bedeutet angesichts des Gesetzeszwecks des Elterngeldes eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und stellt somit keine legitime Forderung an den Gesetzgeber dar.

Wird in diesem Zusammenhang ein Vergleich mit dem Insolvenzgeld bemüht, so ist dies grundfalsch. Denn die Lohnersatzleistung Insolvenzgeld wird nur dann unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlungsbeträge geleistet, wenn diese Beiträge nicht an den Versorgungsträger weitergeleitet wurden, also der Versorgung der Arbeitnehmenden nicht zugute kamen. Im Übrigen bleibt eine Entgeltumwandlung auch beim Insolvenzgeld unberücksichtigt. Abgesehen davon haben die beiden staatlichen Leistungen Elterngeld und Insolvenzgeld völlig unterschiedliche Zielsetzungen und können daher nicht miteinander verglichen werden.

Der Gesetzgeber benachteiligt nicht, wenn er für die Bemessung des Elterngeldes Entgeltumwandlungsbeträge der bAV außen vor lässt, denn diese prägen die Einkommensverhältnisse als Basis für die staatliche Ersatzleistung nicht!

Eine betriebliche Altersversorgung aus eigener Initiative durch Entgeltumwandlung ist wichtig und wird staatlich gefördert. Der aktuelle Verzicht auf verfügbares Einkommen zugunsten der Altersvorsorge ist eine Entscheidung jeder und jedes einzelnen mit verschiedenen Wechselwirkungen auch auf staatliche Leistungen. Strukturelle Defizite oder Ungleichbehandlungen gibt es dabei aber nicht.

Die betriebliche Altersversorgung ist nicht der geeignete Ort, um etwaige Handlungsbedarf in der staatlichen Familienförderung zu diskutieren. Das geht zielgenauer an anderer Stelle.

Der unbestreitbar bestehende Reformbedarf in der betrieblichen Altersversorgung sollte nicht überlagert werden von unsystematischen und systemwidrigen Forderungen an den Gesetzgeber. Derlei Ansinnen binden unnötig Ressourcen, geben der fachlichen Debatte eine falsche Richtung und beeinträchtigen schlimmstenfalls den Reformwillen der Entscheidungsträger an anderer Stelle.

Mit unserem umfassenden Beratungsangebot in der betrieblichen Altersversorgung unterstützen wir Sie in allen arbeits- und steuerrechtlichen Fragen der betrieblichen Vorsorge. Sprechen Sie uns einfach an:

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