Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (14.02.2023)

Mit dem "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" vom 28. Juni 2022 (BGBl I, 969) wurde der Mindestlohn ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und in diesem Zusammenhang die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöht.

Was hat sich genau geändert?

Die Geringfügigkeitsgrenze lag zuletzt bei 450 Euro monatlich und wurde zum 1. Oktober 2022 an den auf 12 Euro je Stunde gestiegenen Mindestlohn angepasst. Damit soll Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu 10 Wochenstunden ermöglicht werden.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob liegt vor, wenn der monatliche Verdienst aus der Beschäftigung regelmäßig nicht über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Zukünftige Mindestlohnerhöhungen führen jetzt automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Minijobber mit einer Mindestlohnvergütung müssen damit bei steigendem Mindestlohn künftig nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten.

Wie wirkt sich die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf die Rentenversicherungspflicht aus?

Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze hat keine Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht. Diese bleibt weiterhin bestehen. Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, sich im Minijob auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Liegt bereits eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor, bleibt diese auch bei einer Erhöhung des Verdienstes bis zur jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze bestehen.

Wie verändert sich durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung?

Minijobber zahlen weiterhin zusätzlich zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, der 15 Prozent beträgt, einen Eigenbeitrag in Höhe von aktuell 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro liegt der Eigenbetrag so bei 18,72 Euro. Liegt der Verdienst unter 175 Euro im Monat, ist vom Minijobber für den tatsächlichen Verdienst ein Eigenbetrag von 3,6 Prozent und für die Differenz vom tatsächlichen Verdienst bis 175 Euro der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent zu zahlen, da die 175 Euro als Mindestbemessungsgrundlage 

für die Beiträge zur Rentenversicherung herangezogen werden. Für Minijobber in Privathaushalten gilt ein Beitragssatz von 13,6 Prozent. Die Differenz zum vollen Beitragssatz wird vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragen.

Hat sich bei Verdiensten zwischen 450 Euro und 520 Euro etwas geändert?

Wer vor der Gesetzesänderung mehr als 450 Euro, aber weniger als 520 Euro verdiente, arbeitete im sogenannten Übergangsbereich (Midijob). Beschäftigte aus dem Übergangsbereich sind in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Seit dem 1. Oktober 2022 gelten für diese Beschäftigungsverhältnisse auch die Regelungen für Minijobs und somit in der gesetzlichen Rentenversicherung z.B. das Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Befreiungsantrag ist freiwillig und kann beim Arbeitgeber nach wie vor gestellt werden. Bei Minijobs im Privathaushalt gilt bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung. Bis dahin gelten die bisherigen besonderen Beitragsregelungen für den Übergangsbereich um zu vermeiden, dass der höheren Eigenanteil von 13,6 Prozent gezahlt werden muss.

In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung bleibt man bis zum 31. Dezember 2023 ebenfalls versicherungspflichtig und genießt weiterhin den vollen Versicherungsschutz. Man zahlt weiterhin die reduzierten Beiträge nach den bisherigen besonderen Beitragsregelungen für den Übergangsbereich. Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dieser Antrag ist für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse und für die Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit zu stellen

Wie verhält es sich, wenn man regelmäßig über 520,00 Euro verdient?

Bei einem regelmäßigen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Liegt der Verdienst zwischen 520 Euro und 2.000 Euro, handelt es sich um einen sogenannten Midijob. Midijobs sind anders als Minijobs voll sozialversicherungspflichtig. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für den Arbeitnehmer jedoch zunächst reduziert und steigt mit zunehmendem Verdienst auf den vollen Beitragsanteil bei 2.000 Euro Monatsverdienst.

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