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Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn Kriterien, die die Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung an die Versorgungszusagen von GGF stellt, missachtet wurden.
R 36 Abs. 1 KStR definiert wie folgt: "Eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht..."
Eine vGA setzt somit voraus, dass ohne die entsprechende Versorgungszusage der Saldo zwischen den ertragsteuerlich anzusetzenden Werten der Aktiva und der Passiva des Betriebsvermögens besser ausgefallen wäre und sich damit für die Gesellschaft ein höherer Gewinn oder ein geringerer Verlust ergeben hätte.
Eindeutigkeit
Erdienbarkeit
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