slpm services

GGF-LEXIKON



Alle A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z


Nachholverbot

 

Der Begriff Nachholungsverbot bedeutet, dass Rückstellungsbeträge, die in einem Wirtschaftsjahr zulässig gewesen wären, in einem späteren Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht nachgeholt werden können, es sei denn der Versorgungsfall tritt ein oder das Dienstverhältnis endet unter Aufrechterhaltung unverfallbarer Anwartschaften. Durch diese Regelung soll eine willkürliche Rückstellungsbildung und die damit verbundene Verzerrung des Periodengewinns vermieden werden (vgl. BMF-Schreiben vom 11.12.2003 - IV A 6 - S 2176 - 70/03).

 

Hat z.B. eine GmbH ihrem GGF vor dem 01.01.1987 eine Pensionszusage erteilt, so bestand und besteht ein Passivierungswahlrecht, d.h. die GmbH musste und muss für die von ihr eingegangene Verpflichtung keine Rückstellungen bilden, Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGHGB). Hat die GmbH in einem bestimmten Bilanzjahr keine Pensionsrückstellungen gebildet und will sie im darauf folgenden Bilanzjahr jetzt doch in ihrer (Steuer-) Bilanz eine Pensionsrückstellung ausweisen, so greift in diesem Fall das Nachholverbot des § 6 a des Einkommensteuergesetzes:

"Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden" (§ 6 a Absatz 4, Satz 1 EStG). Dadurch kann ein sog. Fehlbetrag entstehen. Dieser Fehlbetrag muss in der Steuerbilanz solange ausgewiesen werden, bis das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt. Dann darf die Pensionsrückstellung wieder in Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflichtung gebildet werden (§ 6 a Abs. 4, Satz 4 EStG).

 


Einträge 0 von 0


Aktuelles

Aktuelle Nachrichten aus dem Bereich der bAV Mehr

Lexika

Aktuelle Informationen zum BilMoG Mehr

ONLINE GUTACHTEN

Hier können Sie ein versicherungs- mathematisches Gutachten über die Höhe der Pensions- rückstellungen, der Verpflichtung aus Altersteilzeit oder aus Jubiläumszahlungen anfordern.

Mehr

MÜNCHNER FACHFORUM

Das Expertenforum bietet Ihnen exklusiv aktuelle Trends rund um die bAV.

Mehr

PENSIONS CHECK

Lassen Sie den Finanzierungsstand Ihrer Pensionszusage checken!

Mehr