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GGF-LEXIKON



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Lebensgefährte

 

Mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist eine Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner nicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen.

 

Aber auch eine Hinterbliebenenversorgung für nicht eingetragene Lebensgefährten ist als betrieblich veranlasst anzuerkennen, wenn die von der Finanzverwaltung dafür im BMF-Schreiben vom 25.07.2002 - IV A 6 S 2176 - 28/02 aufgestellten Anhaltspunkte für die betriebliche Veranlassung einer Hinterbliebenenversorgung für den nicht-ehelichen Lebenspartner gegeben sind, nämlich:

 

  • eine schriftlich bestätigte Kenntnisnahme der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen durch den Versorgungsberechtigten
  • eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Lebenspartner
  • eine gemeinsame Haushaltsführung.
  • Auf alle Fälle erfolgen muss eine namentliche Nennung des versorgungsberechtigten Lebenspartners in der schriftlich erteilten Zusage mit Anschrift und Geburtsdatum.

 

Auch Zusagen an gleichgeschlechtliche Lebensgefährten dürften steuerlich anzuerkennen sein.

 


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