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GGF-LEXIKON



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Ernsthaftigkeit

 

Das Kriterium der Ernsthaftigkeit einer Versorgungszusage ist in R 38 KStR gefordert. Ein Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage liegt z. B. darin, dass auf die Pensionszusage später ohne triftigen Grund verzichtet wird. Schließt eine Firma zur Erfüllung einer Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung ab, kann dies als Indiz für Ernsthaftigkeit gelten. Der Umkehrschluss, wohingegen eine nicht rückgedeckte Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, ist jedoch nicht zulässig. Es obliegt der Firma, wie sie die zugesagten Leistungen erfüllen will.

 

Relevanz hat dieses Kriterium auch in Bezug auf das vereinbarte Pensionsalter. Ein niedrigeres Pensionsalter als 65 wird beim beherrschenden GGF für die Rückstellungsbildung nur dann anerkannt, wenn besondere Gründe (z. B. eine nachgewiesene Schwerbehinderung) dies rechtfertigen.

Bei einem vertraglich vereinbarten Ruhegeldbeginn vor dem Alter 60 ist immer von einer nicht ernsthaften Vereinbarung auszugehen.

 


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