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Bilanzsprung

 

Unter Bilanzsprung versteht man folgendes Phänomen. Er wird vor allem mit den vorzeitigen Risiken Tod und Berufsunfähigkeit in Zusammenhang gebracht. Denn treten Tod oder Berufsunfähigkeit ein und diese Risiken sind von der Pensionszusage erfasst, entstehen von einem Tag auf den anderen für die Firma real sehr hohe Verpflichtungen. Ist z. B. eine Witwenrente zugesagt und der Versorgungsberechtigte verstirbt, werden von diesem Zeitpunkt an Rentenzahlungen bis zur eventuellen Wiederverheiratung bzw. bis zum Tod der Witwe fällig. Ist eine Berufsunfähigkeitsrente zugesagt, und der Versorgungsberechtigte wird berufsunfähig, dann sieht sich die Firma der Verpflichtung gegenüber, bis zur eventuellen Regeneration oder gegebenenfalls auch lebenslang - d. h. über einen oftmals sehr langen Zeitraum - eine Berufsunfähigkeitsrente an diese Person zu bezahlen. Im Falle des Eintritts eines vorzeitigen Risikos, erhöht sich der Teilwert zum nächsten Bilanztermin auf den Barwert der Pensionsleistungen, was in der Regel eine beträchtliche Zunahme bedeutet. Ohne einen korrespondierenden Aktivwert aus der Rückdeckungsversicherung kann dieser Bilanzsprung leicht zu einer Überschuldung in der Bilanz führen.

 

Aber auch im Zusammenhang mit einer zugesagten Altersrente kann es zum Bilanzsprung kommen. Ist z.B. nur eine Altersrente zugesagt und der Pensionsberechtigte verstirbt, müssen die gebildeten Pensionsrückstellungen zum nächsten Bilanztermin Gewinn erhöhend aufgelöst werden. Auch hier gilt: hat die Firma eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, werden zumindest Leistungen aus der Versicherung fällig, mit denen die eventuell aufgrund des Bilanzsprungs zusätzlich anfallenden Steuern beglichen werden können.

 


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