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GGF-LEXIKON



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Abfindung einer Pensionszusage

 

Für einen beherrschenden GGF hat das BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz keine Gültigkeit. D.h. das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist bei ihm grundsätzlich nicht zu beachten. Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) sehen so häufig vor, dass Pensionszusagen durch Einmalzahlungen oder auch durch Zahlungen in mehreren Teilbeträgen abgefunden werden können. Ist der GGF nicht beherrschend bzw. handelt es sich um einen angestellten Geschäftsführer, sind hingegen die Regelungen zur Abfindung des § 3 BetrAVG zu beachten.

Mit Schreiben vom 6. April 2005 (Geschäftszeichen IV B 2 - S 2176 - 10/05) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) strenge formale Anforderungen an die Abfindungsregelungen in Pensionszusagen gestellt: Die Abfindung muss mit der ursprünglichen Zusage gleichwertig sein.
   
Dies ist nach Meinung des BMF dann der Fall, wenn als Abfindungsbetrag mindestens der Barwert der künftigen Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG vorgesehen ist, was in der Abfindungsregelung eindeutig schriftlich fixiert sein muss. Ist das nicht der Fall, "scheidet die Bildung von Pensionsrückstellungen insgesamt aus".

Mit anderen Worten mussten die gebildeten Pensionsrückstellungen zum 31. Dezember 2005 Gewinn erhöhend aufgelöst werden, wenn diese neue Regelung in einer Pensionszusage, die die Möglichkeit der Abfindung beinhaltet, nicht oder nur unzureichend abgebildet wurde.

Das BMF räumte eine Frist bis 31. Dezember 2005 ein, um alte Zusagen zu heilen.

 


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